Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der HELIMATIC - Gesellschaft für Sägesysteme mbH (HELIMATIC)

I. Allgemeiner Teil

1. Den Dienst- und Transportleistungen der HELIMATIC liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit HELIMATIC ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Dies gilt auch für den Fall sich kreuzender AGBs. Die AGB der HELIMATIC gelten auch dann, wenn HELIMATIC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers eine vertragliche Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.

2. Alle Angebote von HELIMATIC sind freibleibend und unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung per Brief oder Telefax. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Termine und Fristen sind nur verbindlich nach schriftlicher Bestätigung durch HELIMATIC.

3. Sägearbeiten im Sinne dieser AGB sind das Entasten von Bäumen und die Wipfelköpfung von Bäumen entlang von Stromleitungs-, Bahn-, Seilbahn-, Lift- Öl- oder Gaspipeline- sowie Verkehrstrassen mittels eigenmotorisierter Spezialsägen, die unter einem Helikopter eingesetzt werden.

4. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung durch eine Behörde bedarf, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis-/Genehmigungserteilung geschlossen. Mit Ausnahme solcher Erlaubnisse und Genehmigungen, die den Flugbetrieb des Helikopters ermöglichen, sind Erlaubnisse und Genehmigungen vom Auftraggeber ein-zuholen. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch die Erfüllung behördlicher Auflagen entstehen sowie sonstige Kosten, z.B. für behördliche Sicherheitsanordnungen, trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

5. HELIMATIC ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuschalten, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

6. HELIMATIC ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeug und Arbeitsgeräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu besorgen sind. Dies gilt auch, wenn der Auftrag aufgrund fehlender behördlicher oder sonstiger Genehmigungen nicht ausgeführt werden kann. Der Ausschluss der Schadensersatzansprüche entfällt, wenn HELIMATIC grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Im Falle des Rücktritts trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten des An- und Abtransportes sowie des eingesetzten Personals und der Betriebskosten des Helikopters und sonstiger Gerätschaften.

7. Verzögerungen des Auftrages durch witterungsbedingte Unterbrechungen und dadurch entstehende Mehrkosten sind eben so wenig von HELIMATIC zu tragen, wie Verzögerungen durch Betriebsunterbrechungen infolge schadhaften Geräts (Reparatur bzw. Instandsetzung des Helikopters oder der Säge).

II. Besonderer Teil:
Pflichten von HELIMATIC und Haftung


1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen HELIMATIC, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der arglistigen Täuschung und der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch HELIMATIC. Die Haftung für jede Form von Fahrlässigkeit ist, außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der HELIMATIC. Außer in Fällen der Verletzung von Leib und Leben ist die Haftung von HELIMATIC in jedem Fall auf die Höchstsumme der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, höchstens jedoch auf den Betrag von € 5.000.000 je Schadenfall beschränkt. Die Haftung für sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen

2. Eine Haftung für nicht fristgerechte Gestellung des Helikopters ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. von HELIMATIC. Die Haftung von HELIMATIC ist auch in Fällen höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen Ereignissen, die HELIMATIC nicht zu vertreten hat und deren Abwendung HELIMATIC wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, ausgeschlossen. Hierbei bleibt es HELIMATIC nachgelassen, die vertragliche Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. HELIMATIC ist auch zu Teilleistungen, die beiden Parteien zumutbar sind, berechtigt. Wenn eine Leistungsverhinderung im vorbezeichneten Sinne länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird HELIMATIC von ihrer vertraglichen Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat alle genehmigungsrechtlichen, technischen und tatsächlichen Voraussetzungen am Boden zu schaffen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Diese sind auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und bis zum Ende des Einsatzes aufrecht zu erhalten.

2. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken und nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer einzuholen. Der Auftraggeber stellt HELIMATIC von Ansprüchen Dritter, die wegen einer Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes in ordnungsgemäßer Ausführung der vertraglichen Leistung gegenüber HELIMATIC erhoben wird, unwiderruflich frei.

3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach oder gerät er mit einer Leistung von HELIMATIC in Annahmeverzug, so haftet er gegenüber HELIMATIC für den Schaden einschließlich etwaigen Mehraufwands. Mit dem Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der Unmöglichkeit oder der Leistungsstörung auf den Auftraggeber über.

4. Der Auftraggeber stellt HELIMATIC von allen Schäden und Folgeschäden, die durch den Einsatz des Hubschraubers entstehen, unwiderruflich frei, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von HELIMATIC. Im Gegenzug tritt HELIMATIC etwaige Ansprüche, die aufgrund der Schadenverursachung gegenüber dem Helikoptereigentümer bestehen, an den Auftraggeber ab.

III. Schlussbestimmungen:

1. Die Vergütung ist grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Gegenforderungen zulässig. Forderungen des Auftraggebers gegen HELIMATIC können von dieser mit Forderungen gegenüber anderen Unternehmen des Konzerns, dem der Auftraggeber angehört, verrechnet werden.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von HELIMATIC. Dies gilt auch im Falle von ausländischen Auftraggebern. HELIMATIC ist berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei den Gerichten der allgemeinen und besonderen Gerichtsstände des Auftraggebers anhängig zu machen.

4. Die Vertragssprache ist deutsch, auch wenn üblicher Schriftverkehr in anderer Sprache geführt werden sollte. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss UN-Kaufrechts.

5. Soweit für Erklärungen nach diesen AGB die Schriftform erforderlich ist, stehen ihr die elektronische Form (e-Mail) und jede sonst lesbare Form gleich, sofern der Aussteller eindeutig erkennbar ist.

6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen. Die Parteien sind verpflichtet, nichtige oder unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der gemeinsamen wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, ohne gleichfalls nichtig oder unwirksam zu sein. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung das gesetzlich bestimmte Maß. Die Regelungen gemäß Sätzen 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn diese AGB eine Lücke aufweisen oder sich später in diesen AGB eine Lücke ergeben solte.

Stand: Januar 2009

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